Das Arbeitsgesetzbuch sieht keine spezifische Form für den Urlaubsantrag des Arbeitnehmers vor.
In der Praxis sehen verschiedene Arbeitgeber die Einführung spezifische Reglungen sowie ein Formular in der Betriebsordnung vor.
Die Rechtsprechung scheint eine solche Vorgehensweise zu akzeptieren sofern der Arbeitnehmer ordnungsgemäß informiert wurde. Eine solche Vorgehensweise kann sich tatsächlich aus Organisations- sowie aus Beweisgründen als nützlich erweisen.