Alle Streitigkeiten von kollektiver Bedeutung, die im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags auftreten, müssen zwingend durch ein Schlichtungsverfahren vor der Nationalen Schlichtungsstelle geklärt werden.
Dem Antrag auf Anrufung der Nationalen Schlichtungsstelle ist eine ausführliche Begründung und ein vollständiges Dossier beizufügen, aus dem der genaue Gegenstand der Streitigkeit und seine Vorgeschichte hervorgehen müssen.
Die paritätische Kommission wird auf schriftlichen Antrag einer der Parteien durch den Vorsitzenden einberufen.
Dieser übermittelt das Dossier unverzüglich an alle Mitglieder der paritätischen Kommission, die daraufhin mit der Untersuchung beginnt.
Das erste Zusammentreffen der paritätischen Kommission muss spätestens am ersten Tag der 6. Woche nach dem Datum erfolgen, an dem der Antrag beim Vorsitzenden der Nationalen Schlichtungsstelle eingegangen ist.
Der Vorsitzende bestimmt die Sitzungstermine der paritätischen Kommission, und er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er prüft die Dossiers.
Beide Gruppen von Beisitzern können gemeinsam einen Schlichtungsvorschlag formulieren. Die entsprechende Abstimmung erfolgt einzeln für jede Gruppe. Wenn dieser Vorschlag von mindestens einer der Parteien abgelehnt wird, kann der Vorsitzende aus eigener Initiative einen Schlichtungsvorschlag vorlegen. Die Ablehnung seines Vorschlags durch mindestens eine der Parteien gilt als Feststellung des Scheiterns des Schlichtungsversuchs.
Das Schlichtungsverfahren kann entweder durch die Unterzeichnung eines Tarifvertrags oder aber durch die Feststellung des Scheiterns des Schlichtungsversuchs abgeschlossen werden.
Die Beilegung einer Streitigkeit ergibt sich aus der Unterzeichnung einer Vereinbarung durch die an der Streitigkeit beteiligten und zur Unterzeichnung berechtigten Parteien. Diese Vereinbarung ist gegebenenfalls durch ihre zuständigen Organe zu ratifizieren.
Wird die Vereinbarung nicht von allen an der Vertretung der Arbeitnehmer beteiligten Gewerkschaften getroffen, so wird die Vereinbarung rechtswirksam, sobald sie von den Gewerkschaften unterzeichnet wurde, die über das Mandat der Mehrheit verfügen.
Das Scheitern des Schlichtungsversuchs kann durch einstimmigen Beschluss der beiden Gruppen in der paritätischen Kommission festgestellt werden.
Erfolgt die Beilegung nicht innerhalb einer Frist von 16 Wochen nach der ersten Sitzung der paritätischen Kommission, so können die an der Streitsache beteiligten Parteien oder eine dieser Parteien das Scheitern des Schlichtungsversuchs verfügen.
Bis zur Feststellung des Scheiterns des Schlichtungsversuchs durch die Nationale Schlichtungsstelle sind die Parteien dazu verpflichtet, sich jedweder Handlung zu enthalten, die einer pflichtgetreuen Erfüllung eines Tarifvertrags entgegenstehen könnte. Sie verzichten daher auf alle Formen von Streiks oder Aussperrungen.