D17c37 - Welches Verfahren ist im Fall eines kollektiven Konflikts im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbedingungen vorgesehen?

Die erstbetreibende Partei wendet sich schriftlich an die Nationale Schlichtungsstelle, welche eine Kopie dieser Anrufung an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt sowie an die Vertreter der von dieser kollektiven Streitigkeit betroffenen Parteien übersendet.

In der Anrufung müssen die folgenden Punkte enthalten sein:

  • genaue Angaben zum Gegenstand des kollektiven Konflikts und seiner Vorgeschichte;
  • Nachweis darüber, dass es sich um einen kollektiven Konflikt handelt und
  • Benennung der Vertreter der den Antrag stellenden Partei.

Innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kopie des Schreibens mit der Anrufung der Schlichtungsstelle benennt die andere Partei ihre eigenen Vertreter vor der Nationalen Schlichtungsstelle und unterrichtet den Vorsitzenden darüber.

Der Vorsitzende beruft die Beisitzer und die Parteien innerhalb einer Frist von 9 Tagen ab dem Datum der Anrufung der Schlichtungsstelle ein. Die erste Versammlung tagt spätestens innerhalb von zwei Wochen nach diesem Datum.

Wenn die Streitigkeit nicht innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Zusammentreten der paritätischen Kommission beigelegt worden ist, können die an der Streitigkeit beteiligten Parteien oder eine von ihnen das Scheitern des Schlichtungsversuchs verfügen.

Bis zur Feststellung des Scheiterns des Schlichtungsversuchs durch die Nationale Schlichtungsstelle sind die Parteien dazu verpflichtet, sich jedweder Handlung zu enthalten, die einer pflichtgetreuen Erfüllung eines Tarifvertrags entgegenstehen könnte. Sie verzichten daher auf alle Formen von Streiks oder Aussperrungen.

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