Bei kollektiven Streitigkeiten findet zwingend ein Schlichtungsverfahren vor der Nationalen Schlichtungsstelle statt.
In den Zuständigkeitsbereich der Nationalen Schlichtungsstelle fallen folgenden Arten von kollektiven Streitigkeiten:
Begriffsbestimmungen
- kollektive Streitigkeiten in Verbindung mit Tarifverträgen; hierzu gehören:
- Weigerung des Arbeitgebers, Tarifverhandlungen aufzunehmen;
- Uneinigkeit unter den Parteien zu einer oder mehreren Bestimmungen des abzuschließenden Tarifvertrags.
- kollektive Streitigkeiten in Verbindung mit den Arbeitsbedingungen; hierzu gehören Streitigkeiten, die sich aus Problemen im Zusammenhang mit der Organisation, der Neuorganisation oder der Umstrukturierung des Unternehmens ergeben, die eine Auswirkung auf die Arbeitsbedingungen aller Mitarbeiter oder der Mehrheit der Mitarbeiter des Unternehmens haben, einschließlich solcher, die unmittelbar nur einen Geschäftsbereich, eine Dienststelle oder eine Abteilung eines Unternehmens betreffen, aber sich unmittelbar auf alle oder die Mehrheit der Mitarbeiter des Unternehmens auswirken können, sofern die Streitigkeiten tatsächlich kollektiver Natur sind und die kollektiven Interessen aller Mitarbeiter oder der Mehrheit der Mitarbeiter betreffen.