Wenn eine Person, die den Bestimmungen eines Tarifvertrags unterliegt, vor Gericht eine Klage im Zusammenhang mit einem Tarifvertrag erhebt, sind alle an diesem Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaften jederzeit dazu berechtigt, sich als Streithelfer an dem eingeleiteten Verfahren zu beteiligen, wenn die Lösung dieser Streitsache für ihre Mitglieder von gemeinsamem Interesse ist.
Die an einem Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaften können für ihre Mitglieder alle Klagen einreichen, die sich aus diesem Tarifvertrag ergeben. Sofern der Betroffene darüber unterrichtet wurde und nicht erklärt hat, dagegen Widerspruch einzulegen, benötigen sie hierfür keine Vollmacht des Betroffenen. Der Betroffene hat stets die Möglichkeit, in dem durch die Gewerkschaft eingeleiteten Verfahren als Streithelfer aufzutreten.
Die Gewerkschaften können bei Schadenersatzklagen im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes weder als Kläger noch als Beklagte auftreten.