Ein Tarifvertrag kann ganz oder teilweise vor dem Datum seines Ablaufs aufgekündigt werden, wenn die entsprechende Aufkündigungsfrist, die im Tarifvertrag selbst zu bestimmen ist, eingehalten wird. Diese Frist beträgt höchstens 3 Monate vor dem Vertragsende.
Die Aufkündigung eines Tarifvertrags gilt als Antrag auf Aufnahme von Verhandlungen.
Eine Kopie der Aufkündigung ist umgehend an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu übersenden, das wiederum eine Kopie an den Minister weiterleitet.
Der aufgekündigte Tarifvertrag gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags weiter, jedoch – sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben – längstens bis zum ersten Tag des 12. Monats, der auf seine Aufkündigung folgt.