D17c20 - Kann in einem Tarifvertrag zwischen Arbeitern (ouvriers) und Angestellten der Privatwirtschaft (employés privés) unterschieden werden?

Vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. Mai 2008 über die Einführung eines einheitlichen Status für die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft (loi du 13 mai 2008 portant introduction d'un statut unique pour les salariés du secteur privé) wurden die Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte der Privatwirtschaft getrennt ausgehandelt.

Zurzeit bestehen noch für einige Branchen und für bestimmte Unternehmen Tarifverträge, die nur für eine einzelne Arbeitnehmerkategorie gelten (Arbeiter oder Angestellte der Privatwirtschaft).

Ohne den Grundsatz der Tarifeinheit infrage zu stellen, ermöglicht eine Übergangsbestimmung die vorübergehende Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in der Privatwirtschaft im Rahmen von Tarifverträgen, die zum 1. Januar 2009 in Kraft sind und vor dem 31. Dezember 2013 geschlossen werden.

Durch diese Übergangsbestimmung kann vermieden werden, dass für Arbeitnehmer, die nicht in den Genuss eines Tarifvertrags gelangen, automatisch und möglicherweise gegen ihren Willen ein Tarifvertrag gilt, der ursprünglich für die andere Kategorie galt.

Ab dem 1. Januar 2014 jedoch kann in Tarifverträgen kein Unterschied mehr zwischen Arbeitern und Angestellten der Privatwirtschaft gemacht werden.

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