Der Tarifvertrag tritt erst in Kraft, wenn er beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt hinterlegt worden ist.
Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen der Parteien entfaltet ein Tarifvertrag, dessen Hinterlegung angenommen wurde, seine Wirkung ab dem Tag nach seiner Hinterlegung.
Die Hinterlegung des Tarifvertrags erfolgt durch die erstbetreibende Partei. Der Minister für Arbeit trifft seine Entscheidung auf Vorschlag des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts innerhalb von 15 Tagen nach der Hinterlegung. Wird innerhalb einer Frist von 15 Tagen keine Entscheidung getroffen, gilt die Hinterlegung als angenommen.
Eine Änderung oder ein Nachtrag zu einem Tarifvertrag bzw. jeder andere Text, unabhängig von seiner Bezeichnung, mit dem ein gültiger Tarifvertrag geändert wird, muss von allen ursprünglichen Unterzeichnern unterzeichnet werden.