Die nachfolgenden Ausführungen betreffen diejenigen Betriebsräte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2015 bereits bestanden. Sie üben ihr Amt bis zu den nächsten Wahlen weiter aus. Die gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Bereich betreffen, wurden an die Reform des Sozialdialogs angepasst – sie gelten für die ab dem 1. Januar 2016 gewählten Betriebsräte.
Möchte ein Arbeitgeber, bei dem mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind, einen Arbeitnehmer entlassen, sei es durch ordentliche Kündigung oder fristlos, ist er gesetzlich verpflichtet, vor der Entscheidung ein Vorgespräch zu führen.
Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer per Einschreiben oder schriftlich mit Empfangsbestätigung zu dem Vorgespräch einladen und ihm den Zweck der Einladung sowie Datum, Uhrzeit und Ort des Gesprächs mitteilen.
In der Einladung zu dem Vorgespräch muss dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden, dass er das Recht hat, einen Arbeitnehmer seiner Wahl, der zur Belegschaft des Unternehmens gehört, oder einen Vertreter einer Gewerkschaft mit landesweiter Tariffähigkeit, die im Betriebsrat des Betriebs vertreten ist, zu dem Vorgespräch hinzuzuziehen.
Eine Kopie dieser Einladung ist dem Betriebsrat, sofern ein solcher eingerichtet wurde, oder ansonsten dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu übermitteln.