Der Betriebsrat, falls es einen solchen gibt, ist damit beauftragt, für den Schutz der Angestellten vor Mobbing im Arbeitsverhältnis zu sorgen.
Zu diesem Zweck kann er dem Arbeitgeber jegliche Präventionsmaßnahme vorschlagen, die er für notwendig erachtet.
Der Betriebsrat ist befugt, den von Mobbing betroffenen Arbeitnehmer zu unterstützen und zu beraten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, über die Fakten, von denen er in diesem Rahmen Kenntnis erlangt, Stillschweigen zu wahren, außer er wird vom betroffenen Arbeitnehmer von dieser Vertraulichkeitspflicht entbunden.
Ein Arbeitnehmer, der Opfer von Mobbing wurde, hat das Recht, zu den Gesprächen mit dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter, die im Rahmen der Untersuchung des Mobbingvorwurfs stattfinden, ein Betriebsratsmitglied oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, ein Mitglied der Belegschaft seiner Wahl hinzuziehen (siehe D10a11).
Es sei zudem angemerkt, dass der Betriebsrat oder, wenn es keinen solchen gibt, das gesamte Personal im Vorfeld der Festlegung der zu treffenden Maßnahmen, um die Arbeitnehmer vor Mobbing am Arbeitsplatz zu schützen, zu informieren und zu konsultieren ist.