Die nachfolgenden Ausführungen betreffen diejenigen Betriebsräte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2015 bereits bestanden. Sie üben ihr Amt bis zu den nächsten Wahlen weiter aus. Die gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Bereich betreffen, wurden an die Reform des Sozialdialogs angepasst – sie gelten für die ab dem 1. Januar 2016 gewählten Betriebsräte.
Im Bereich der arbeitsmedizinischen Dienste ist vorgesehen:
- dass die Dienste mit dem gemischten Betriebsausschuss bzw. für den Fall, dass es keinen solchen gibt, mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten;
- dass der Arbeitsmediziner zu Beginn jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr anfertigt; dieser Bericht muss dem gemischten Betriebsausschuss bzw. für den Fall, dass es keinen solchen gibt, dem Betriebsrat vorgelegt werden, bevor er an die Gesundheitsbehörde (Direction de la Santé) weitergeleitet wird;
- dass der gemischte Betriebsausschuss bzw. für den Fall, dass es keinen solchen gibt, der Betriebsrat medizinische Untersuchungen durch den Arbeitsmediziner verlangen kann.