Im Bereich der sexuellen Belästigung trägt der/die Gleichstellungsbeauftragte bzw. für den Fall, dass es keine/n solche/n gibt, der Betriebsrat für den Schutz der Arbeitnehmer vor jeglicher Form sexueller Belästigung im Arbeitsverhältnis Sorge.
Zu diesem Zweck kann er/sie dem Arbeitgeber jegliche Präventionsmaßnahme vorschlagen, die er/sie für notwendig erachtet.
Der Betriebsrat und der/die Gleichstellungsbeauftragte, sofern es eine/n solche/n gibt, sind berechtigt, einen Arbeitnehmer, der sexuell belästigt wurde, zu unterstützen und zu beraten.
Sie sind verpflichtet, über die Fakten, von denen sie in diesem Rahmen Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu wahren, außer sie werden von der betroffenen Person von dieser Vertraulichkeitspflicht entbunden.
Ein Arbeitnehmer, der sexuell belästigt wurde, hat das Recht, zu den Gesprächen mit dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter, die im Rahmen der Untersuchung des Vorwurfs sexueller Belästigung stattfinden, ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.