Die nachfolgenden Ausführungen betreffen diejenigen Betriebsräte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2015 bereits bestanden. Sie üben ihr Amt bis zu den nächsten Wahlen weiter aus. Die gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Bereich betreffen, wurden an die Reform des Sozialdialogs angepasst – sie gelten für die ab dem 1. Januar 2016 gewählten Betriebsräte.
Im Falle einer Schaffung von Teilzeitstellen hat der Betriebsrat Beratungsbefugnis. Gibt es keinen gemischten Betriebsausschuss, ist der Unternehmensleiter verpflichtet, den Betriebsrat im Vorfeld zu konsultieren, wenn er die Schaffung von Teilzeitstellen plant.