Im Falle eines Rückgriffs auf Zeitarbeit oder eine zeitweilige Überlassung von Arbeitskräften hat der Betriebsrat Beratungsbefugnis. Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Betriebsrat im Vorfeld zu unterrichten und zu konsultieren, wenn er den Rückgriff auf Leiharbeit oder eine zeitweilige Überlassung von Arbeitskräften plant.
Das Gleiche gilt, wenn der Unternehmensleiter plant, anderen Arbeitgebern zeitweilig Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
Das Kundenunternehmen ist verpflichtet, dem Betriebsrat auf Anfrage die mit der Zeitarbeitsfirma geschlossenen Überlassungsverträge vorzulegen.
Übersteigt die Dauer der zeitweiligen Überlassung die Dauer von 8 Wochen, ist darüber hinaus eine ministerielle Genehmigung erforderlich.
Dem Arbeitsminister muss ein gemeinsamer begründeter Antrag des Unternehmens, dem der Arbeitnehmer angehört, und des Kundenunternehmens vorgelegt werden. Dem Antrag ist die Stellungnahmen der Betriebsräte der beiden Unternehmen beizufügen, wobei der Antrag ansonsten unzulässig ist.
Sofern die Dauer der zeitweiligen Überlassung des Arbeitnehmers 8 Wochen (mit oder ohne Unterbrechungen) über einen Bezugszeitraum von 6 Monaten nicht übersteigt, kann die ministerielle Genehmigung durch eine vorherige gemeinsame Mitteilung des Unternehmens, dem der Arbeitnehmer angehört, und des Kundenunternehmens an die Agentur für Arbeit (ADEM) ersetzt werden.