Stellt der Arbeitsmediziner eine Nichteignung fest, hat sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung beim leitenden Arzt der Abteilung für Arbeitsmedizin der Gesundheitsbehörde oder bei jedem anderen Arzt dieser Abteilung, den er diesbezüglich beauftragt, einzureichen, welcher dann entscheidet und den Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts oder dessen Stellvertreter informiert.
Der Antrag auf Überprüfung muss vor Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung der Mitteilung der Feststellung der Nichteignung eingereicht werden, da der Anspruch ansonsten verwirkt ist.
Der leitende Arzt der Abteilung für Arbeitsmedizin entscheidet ebenfalls, ob die Entscheidung des zuständigen Arbeitsmediziners eine Aussetzung der Arbeit mit sich bringt und ob eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Arbeitnehmers besteht.
Gegen die Entscheidung des leitenden Arztes der Abteilung für Arbeitsmedizin kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) Widerspruch eingelegt werden.
Gegen das Urteil des Schiedsgerichts kann wiederum Berufung beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CCSS) eingelegt werden.
Weder der Widerspruch vor dem Schiedsgericht noch die Berufung vor dem Obersten Schiedsgericht haben eine aufschiebende Wirkung.
Gegen die Entscheide des Obersten Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann Revision eingelegt werden.
Die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einzureichen, besteht nicht, wenn der Arbeitsmediziner eine Eignung feststellt.