D16b4 - Wie sieht das Verfahren zur beruflichen Wiedereingliederung aus?

Zwei Verfahren können zu einer beruflichen Wiedereingliederung führen:

Vom Medizinischen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle Médical de la Sécurité Sociale - CMSS) eingeleitetes Wiedereingliederungsverfahren

Wenn der CMSS der Ansicht ist, dass der Betroffene unfähig sein könnte, die mit seiner letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen, ruft er mit Einwilligung des Arbeitnehmers die ­gemischte Kommission und den zuständigen Arbeitsmediziner an.

Der CMSS informiert den Arbeitgeber durch Zusendung einer Kopie des entsprechenden Dokuments darüber.

Der zuständige Arbeitsmediziner, der um seine Stellungnahme gebeten wurde, beruft den betroffenen Arbeitnehmer ein und untersucht ihn.

Dabei können sich mehrere Situationen ergeben:

  • Unfähigkeit des Arbeitnehmers: Ist der Arbeitsmediziner der Ansicht, dass der Arbeitnehmer unfähig ist, die mit seiner letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen, schickt er die Unterlagen binnen 3 Wochen nach der Anrufung an die gemischte Kommission, welche über eine interne oder externe berufliche Wiedereingliederung des betroffenen Arbeitnehmers entscheidet, nachdem sie festgestellt hat, dass der Versicherte die für eine solche berufliche Wiedereingliederung vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Der zuständige Arbeitsmediziner informiert den Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmer darüber, indem er ihnen eine Kopie des Dokuments zukommen lässt, das er an die ­gemischte Kommission schickt.
  • Fähigkeit des Arbeitnehmers: Ist der Arbeitsmediziner der Ansicht, dass der Arbeitnehmer fähig ist, die mit seiner letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen, schickt er die Unterlagen binnen 3 Wochen nach der Anrufung an die gemischte Kommission, welche einen Beschluss zur Ablehnung der beruflichen Wiedereingliederung fasst.

Sobald dieser Beschluss rechtskräftig ist, ist er in Sachen Sozialversicherung bindend und beendet automatisch den Anspruch auf Krankengeld oder den Anspruch auf eine Vollrente der Unfallversicherung, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Feststellung der Fähigkeit durch den zuständigen Arbeitsmediziner.

  • Nichterscheinen des Arbeitnehmers zum Termin beim Arbeitsmediziner: Leistet der Arbeitnehmer der Vorladung durch den zuständigen Arbeitsmediziner ohne triftigen Grund binnen der gesetzten Frist keine Folge, gilt er als fähig, die mit seiner letzten Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen. Der zuständige ­Arbeitsmediziner informiert den CMSS und die gemischte Kommission binnen 3 Wochen ab ihrer Anrufung darüber.

Die gemischte Kommission lehnt die berufliche Wiedereingliederung ab. Sobald dieser Beschluss rechtskräftig ist, ist er in Sachen Sozialversicherung bindend und beendet automatisch den Anspruch auf Krankengeld oder den Anspruch auf eine Vollrente der Unfallversicherung, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Einbestellung zum zuständigen Arbeitsmediziner.

Die gemischte Kommission prüft den Fall binnen 40 Tagen ab ihrer Anrufung anhand der ihr vom zuständigen Arbeitsmediziner vorgelegten Unterlagen, um einen Beschluss bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung zu treffen.

Vom zuständigen Arbeitsmediziner eingeleitetes Wiedereingliederungsverfahren

Der Arbeitsmediziner kann die Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seine letzte Beschäftigung auszuüben, bei einer periodischen Untersuchung, einer Untersuchung anlässlich der Wiederaufnahme der Arbeit (wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nach mehr als sechs Wochen ununterbrochener Abwesenheit wiederaufnimmt), einer Untersuchung auf Anfrage des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des Betriebsrats sowie auf eigene Initiative feststellen.

Stellt der Arbeitsmediziner die Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seine letzte Beschäftigung auszuüben, fest, bieten sich ihm je nach Sachlage mehrere Möglichkeiten:

  • Der Arbeitsmediziner muss die gemischte Kommission direkt anrufen, wenn die folgenden 2 Bedingungen erfüllt sind:
  1. Das Unternehmen beschäftigt 25 oder mehr Arbeitnehmer;
  2. Der Arbeitnehmer ist im Besitz einer Bescheinigung über die Eignung für die Beschäftigung oder hat eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren.

Der zuständige Arbeitsmediziner ruft die gemischte Kommission durch Übermittlung seiner Stellungnahme an. Er informiert den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer durch Zusendung einer Kopie des entsprechenden Dokuments darüber.

Daraufhin beschließt die gemischte Kommission binnen 40 Tagen entweder eine interne berufliche Wiedereingliederung oder eine externe berufliche Wiedereingliederung.

Im Falle einer internen beruflichen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers muss dessen Eignung für diesen neuen Arbeitsplatz vom zuständigen Arbeitsmediziner festgestellt werden. Nach Eingang des Beschlusses der gemischten Kommission muss der Arbeitgeber dem Arbeitsmediziner einen Arbeitgeberantrag mit den Angaben bezüglich der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben sowie eine Kopie des Beschlusses der gemischten Kommission zukommen lassen. Der Arbeitsmediziner entscheidet über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung, um die ärztliche Eignungsbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung belegt, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zur beruflichen Wiedereingliederung nachgekommen ist.

  • Der Arbeitsmediziner kann die gemischte Kommission anrufen, muss aber nicht, wenn:
  1. das Unternehmen weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt;
  2. der Arbeitnehmer im Besitz einer Bescheinigung über die Eignung für die Beschäftigung ist oder eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren hat.

Sind diese 2 Bedingungen erfüllt, kann der Arbeitsmediziner mit der Einwilligung des Arbeitnehmers die gemischte Kommission anrufen. Der zuständige Arbeitsmediziner muss diese Einwilligung des Arbeitnehmers anlässlich der Anrufung der gemischten Kommission an diese übermitteln.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Juli 2020 ist die vorherige Einwilligung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich.

Die gemischte Kommission beschließt entweder eine interne berufliche Wiedereingliederung oder eine externe berufliche Wiedereingliederung. Eine interne berufliche Wiedereingliederung kann jedoch nur mit der Einwilligung des Arbeitgebers beschlossen werden.

  • Der Arbeitsmediziner kann die gemischte Kommission nicht im Hinblick auf eine interne berufliche Wiedereingliederung anrufen, wenn der Arbeitnehmer nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Eignung für die Beschäftigung ist und keine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren hat.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der für eine bestimmte Stelle als ungeeignet erklärt wurde, sofern möglich eine andere Stelle zuweisen, da er keinen Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz weiterbeschäftigen darf, für den dieser vom Arbeitsmediziner für unfähig erklärt wurde. Kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht anderweitig beschäftigen, kann er ihm unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall jedoch nachweisen können, dass es ihm nicht mehr möglich war, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

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