D16b39 - Was passiert, wenn die Arbeitslosengeldansprüche des Arbeitnehmers in externer beruflicher Wiedereingliederung erschöpft sind?

Wenn die Arbeitslosengeldansprüche, einschließlich etwaiger Verlängerungen, eines Arbeitnehmers, der nicht auf dem Arbeitsmarkt wiedereingegliedert werden konnte, erschöpft sind, kann er bei der ADEM die Bewilligung einer beruflichen Übergangsentschädigung beantragen, vorausgesetzt:

  • der Arbeitnehmer kann eine vom Arbeitsmediziner festgestellte Fähigkeit von mindestens 5 Jahren für den letzten Arbeitsplatz geltend mache

oder

  • der Arbeitnehmer hat eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren in diesem Unternehmen.

Bei der Berechnung der Mindestdauer der Fähigkeit für den letzten Arbeitsplatz werden die Zeiten der mit dem Status als Person in beruflicher Wiedereingliederung ausgeübten Beschäftigungen berücksichtigt.

Der Antrag auf Erhalt einer beruflichen Übergangsentschädigung muss binnen sechs Monaten ab dem Ende der gesetzlichen Dauer der Zahlung des vollen Arbeitslosengeldes, einschließlich der Dauer der Verlängerung, bei der ADEM eingereicht werden, da der Anspruch ansonsten verwirkt ist.

Die Höhe dieser Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen beitragspflichtigen Monatseinkommens der 12 dem Beschluss zur beruflichen Wiedereingliederung vorangehenden Kalendermonate, wobei dieser Betrag 150 % des zugrundeliegenden sozialen Mindestlohns nicht überschreiten darf.

Der Erhalt einer solchen Entschädigung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Betroffene in Luxemburg bzw. im Ausland auf jede berufliche Tätigkeit verzichtet, wobei geringfügige Tätigkeiten hiervon ausgenommen sind.

Während der Dauer des Bezugs der beruflichen Übergangsentschädigung muss der Empfänger als Arbeitsuchender bei der ADEM gemeldet bleiben und dort an den angegebenen Daten und Uhrzeiten vorstellig werden.

Ein Empfänger einer beruflichen Übergangsentschädigung, der dieser Vorschrift ohne rechtmäßigen Grund nicht nachkommt, verliert für 7 Kalendertage - und im Wiederholungsfall für 30 Kalendertage - den Anspruch auf die berufliche Übergangsentschädigung.

Das Nichterscheinen zu drei aufeinanderfolgenden Terminen bewirkt den endgültigen Entzug der beruflichen Übergangsentschädigung ab dem ersten Tag des Nichterscheinens.

Der vorübergehende oder endgültige Verlust der beruflichen Übergangsentschädigung wird vom Direktor der ADEM beschlossen, welcher den Vorsitzenden der gemischten Kommission im Hinblick auf den Entzug des Status als Person in beruflicher Wiedereingliederung davon in Kenntnis setzt.

Der Beschluss zum Entzug der beruflichen Übergangsentschädigung gilt ab dem ersten Tag des Monats unmittelbar nach demjenigen, in dem der Beschluss zugestellt wurde.

Die Zahlung der beruflichen Übergangsentschädigung wird eingestellt, wenn die Bedingungen für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld, eine Erwerbsminderungsrente, eine vorgezogene Altersrente oder eine Altersrente erfüllt sind.

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