Ja. Jede Person in externer beruflicher Wiedereingliederung kann der ADEM einen Antrag zukommen lassen, um in den Genuss einer beruflichen Weiterbildung zu gelangen.
Die ADEM kann auch ihrerseits von einem Arbeitsuchenden, der in den Genuss der externen beruflichen Wiedereingliederung gelangt, verlangen, eine bestimmte berufliche Weiterbildung zu absolvieren, wobei sein berufliches Projekt, ähnliche Stellen, die für ihn infrage kämen, sowie seine verbleibenden Fähigkeiten berücksichtigt werden.
Vor dem Beginn der beruflichen Weiterbildung wird die Akte samt einer Stellungnahme der ADEM an den für die Beschäftigung zuständigen Minister übermittelt, damit dieser einen Beschluss fasst. Diese Akte enthält ebenfalls eine Stellungnahme des Arbeitsmediziners der ADEM zur Bescheinigung, dass der Arbeitsuchende die besagte Weiterbildung absolvieren und den Beruf, auf den die Weiterbildung vorbereiten soll, ausüben kann.
Die Kosten für die berufliche Weiterbildung gehen zulasten des Beschäftigungsfonds.
Die Nichtteilnahme, Weigerung oder Aufgabe der Weiterbildung bzw. eine Anwesenheitsrate von weniger als 80 % ohne rechtmäßigen Grund bringt für den Betroffenen mit sich, dass der Direktor der ADEM ihm die berufliche Übergangsentschädigung entzieht und die Akte schließt und dass er die vom Beschäftigungsfonds verauslagten Kosten für die Weiterbildung erstatten muss.