Verliert ein intern wiedereingegliederter Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufgrund der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers oder infolge einer Massenentlassung, kann er innerhalb von 20 Tagen ab dem Ende des Arbeitsvertrags die gemischte Kommission anrufen, um seinen Anspruch auf eine externe berufliche Wiedereingliederung geltend zu machen.
In diesem Fall ruft die gemischte Kommission den zuständigen Arbeitsmediziner an, welcher ihr dann seine Stellungnahme zu den verbleibenden Fähigkeiten des wiedereingegliederten Arbeitnehmers zukommen lässt. Hat dieser die zur Ausführung der mit seiner letzten Beschäftigung vor dem Beschluss zur internen beruflichen Wiedereingliederung zusammenhängenden Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten nicht wiedererlangt, beschließt die gemischte Kommission eine externe berufliche Wiedereingliederung.
Andernfalls lehnt die gemischte Kommission eine externe berufliche Wiedereingliederung ab.