Ja, aber der in den Genuss einer beruflichen Wiedereingliederung gelangende Arbeitnehmer muss der gemischten Kommission jede vergütete Nebenbeschäftigung im Vorfeld melden.
Die gemischte Kommission entscheidet dann über die Zweckmäßigkeit einer medizinischen Neubeurteilung.
Die Feststellung einer der gemischten Kommission nicht im Vorfeld gemeldeten vergüteten Nebenbeschäftigung bringt den unverzüglichen Entzug der Ausgleichsentschädigung durch den Direktor der ADEM mit sich.