Infolge eines Beschlusses zur beruflichen Wiedereingliederung nimmt die ADEM mindestens einmal jährlich eine Kontrolle vor, um Folgendes zu überprüfen:
- das neue vom Arbeitgeber gezahlte Jahreseinkommen
- die Vergütung der Überstunden
- die Zuschläge für Nachtarbeit
- die Zuschläge für Schichtarbeit
Stellt die ADEM fest, dass das neue vom wiedereingegliederten Arbeitnehmer bezogene Einkommen höher ist als das alte Einkommen, reduziert sie die Höhe der Ausgleichsentschädigung dementsprechend.
Stellt sie fest, dass das neue vom wiedereingegliederten Arbeitnehmer bezogene Einkommen, einschließlich der Ausgleichsentschädigung, höher ist als das Fünffache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer, reduziert sie die Höhe der Ausgleichsentschädigung dementsprechend.
Die über die oben genannten Grenzwerte hinausgehenden Beträge sind entweder zu erstatten oder werden anlässlich der nächsten Zahlung verrechnet.
Stellt die ADEM fest, dass eine Vergütung von Überstunden und Zuschläge für Nachtarbeit oder Schichtarbeit gezahlt wurden, setzt sie den Vorsitzenden der gemischten Kommission davon in Kenntnis, welcher dann über die Zweckmäßigkeit einer medizinischen Neubeurteilung entscheidet.
Hat sich der zuständige Arbeitsmediziner für eine Kürzung der Arbeitszeit oder gegen Nachtarbeit bzw. Schichtarbeit ausgesprochen, ist der Betrag der entsprechenden Vergütungen entweder zu erstatten oder wird anlässlich der nächsten Zahlung verrechnet.