Die Zahlung der Ausgleichsentschädigung wird in folgenden Fällen eingestellt:
- bei Eröffnung des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld
- bei Eröffnung des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente
- bei Eröffnung des Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente
- bei Eröffnung des Anspruchs auf eine Altersrente
- bei Beendigung des Arbeitsvertrags
- im Falle der Ausübung einer der gemischten Kommission nicht im Vorfeld gemeldeten vergüteten Nebenbeschäftigung
- wenn der Arbeitsmediziner bei der periodischen Neubeurteilung feststellt, dass der Arbeitnehmer in beruflicher Wiedereingliederung die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung von mit seiner letzten Beschäftigung vergleichbaren Tätigkeiten wiedererlangt hat, bevor die Entscheidung über die berufliche Wiedereingliederung getroffen wird.