Die Zahlung der Ausgleichsentschädigung wird in folgenden Fällen ausgesetzt:
- während der Dauer des Vollzeitelternurlaubs
- während der Dauer des unbezahlten Urlaubs
- im Falle eines ablehnenden Beschlusses des Vorsitzenden der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS)
- im Falle der Bewilligung einer Teilrente
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen jeden unbezahlten Urlaub und jeden ablehnenden Beschluss des Vorsitzenden der Nationalen Gesundheitskasse melden.