D16b24 - Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich im Falle einer Verringerung des Lohns infolge der externen beruflichen Wiedereingliederung?

Schließt ein Arbeitnehmer in einer externen beruflichen Wiedereingliederung einen neuen Arbeitsvertrag, hat er im Falle einer Verringerung des Lohns aufgrund eines Beschlusses zur beruflichen Wiedereingliederung Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung durch den Beschäftigungsfonds, vorausgesetzt, dem Arbeitnehmer wurde diese neue Beschäftigung von den ADEM-Dienststellen zugewiesen und er wurde bei der Einstellungsuntersuchung als geeignet für die neue Stelle befunden.

Die Ausgleichsentschädigung steht dem in den Genuss einer externen beruflichen Wiedereingliederung kommenden Arbeitnehmer nur dann zu, wenn das neue Beschäftigungsverhältnis eine Arbeitszeit vorsieht, die mindestens 80 % der im letzten, vor dem ersten Beschluss zur beruflichen Wiedereingliederung geltenden Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit entspricht.

Bezieht sich die externe berufliche Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers auf mehrere vorhergehende Beschäftigungsverhältnisse, so ist die Summe der Arbeitszeiten dieser früheren Beschäftigungsverhältnisse für die Ermittlung der für den Anspruch auf Ausgleichsentschädigung erforderlichen neuen Arbeitszeit heranzuziehen. Die erforderliche Arbeitszeit kann durch die Kombination mehrerer Arbeitsplätze erreicht werden.

Auf Stellungnahme des Arbeitsmediziners der ADEM oder eines diesbezüglich beauftragten Arztes hin kann die gemischte Kommission die Arbeitszeit jedoch auf bis zu 75 % der ursprünglichen Arbeitszeit verringern, wobei jedoch eine Mindestarbeitszeit von zehn Stunden pro Woche gilt.

Die Höhe der Ausgleichsentschädigung wird festgesetzt, indem die Differenz zwischen dem vor der externen beruflichen Wiedereingliederung bezogenen Lohn und dem neuen, vom Arbeitgeber bezahlten und im neuen Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn berechnet wird. Etwaiges vor der externen beruflichen Wiedereingliederung bezogenes Arbeitslosengeld wird bei der Berechnung dieses alten Lohns nicht berücksichtigt.

Der alte Lohn wird auf der Grundlage des im Laufe der 12 dem Wiedereingliederungsbeschluss unmittelbar vorangehenden Kalendermonate bezogenen monatlichen Durchschnittseinkommens berechnet. Er besteht aus der bezogenen Bruttovergütung, einschließlich aller gängigen Prämien und Zulagen, der Gratifikationen, der geldwerten Sachvorteile, in deren Genuss der Versicherte aufgrund seiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gelangt ist, umfasst jedoch keine Überstundenvergütungen und Spesenentschädigungen.

Sollte dieser Arbeitsvertrag seit weniger als 12 Monaten in Kraft sein, wird der alte Lohn berechnet, indem die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrenze für die vollen Kalendermonate mit 12 multipliziert wird.

Gab es während der 12 Monate keinen vollen Kalendermonat, wird der alte Lohn auf der Grundlage der Vergütung und erforderlichenfalls der im Arbeitsvertrag vereinbarten normalen Arbeitszeit berechnet.

Der Antrag auf Erhalt einer Ausgleichsentschädigung muss binnen sechs Monaten ab dem Anfangsdatum des neuen Arbeitsvertrags bei der ADEM eingereicht werden, da der Anspruch ansonsten verwirkt ist.

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