D16b19 - Kann die gemischte Kommission eine interne berufliche Wiedereingliederung mit Reduzierung der Arbeitszeit beschließen?

Ja.

Im Falle einer internen beruflichen Wiedereingliederung mit Reduzierung der Arbeitszeit darf diese Reduzierung jedoch nicht höher sein als 20 % der im vor dem ersten Beschluss zur beruflichen Wiedereingliederung geltenden Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit.

Auf Stellungnahme des Kontrollarztes der ADEM oder eines diesbezüglich beauftragten Arztes hin kann die gemischte Kommission, die über die anwendbare Reduzierung der Arbeitszeit entscheidet, die Arbeitszeit auf bis zu 75 % der ursprünglichen Arbeitszeit verringern, wobei jedoch eine Mindestarbeitszeit von 10 Stunden pro Woche gilt.

Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer müssen hierzu einen begründeten Antrag infolge der Übermittlung der Stellungnahme des zuständigen Arbeitsmediziners bei der gemischten Kommission einreichen. Der Antragsteller muss seinem Antrag den Nachweis beifügen, dass der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber ordnungsgemäß über die Einreichung des Antrags informiert wurde, da der Antrag ansonsten nicht zulässig ist.

Jede Änderung der Arbeitszeit oder -regelung muss Gegenstand eines vorherigen Antrags bei der gemischten Kommission sein.

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