Im Falle einer externen beruflichen Wiedereingliederung muss der Arbeitgeber, der eine Belegschaft mit weniger als 25 Arbeitnehmern beschäftigt, dem Arbeitnehmer im Falle einer externen beruflichen Wiedereingliederung eine Pauschalentschädigung gemäß der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zahlen:
- ein Monatslohn, wenn er seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt ist;
- zwei Monatslöhne, wenn er seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt ist;
- drei Monatslöhne, wenn er seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt ist;
- vier Monatslöhne, wenn er seit mindestens 20 Jahren ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt.
Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit wird das Datum der Zustellung des Beschlusses zur externen beruflichen Wiedereingliederung zugrunde gelegt.
Die Entschädigung wird auf der Grundlage der dem Arbeitnehmer während der letzten 12 dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zur externen beruflichen Wiedereingliederung unmittelbar vorangehenden Monate gezahlten Löhne berechnet. In den zur Berechnung der Pauschalentschädigung berücksichtigten Löhnen sind das Krankengeld sowie die gängigen Prämien und Zulagen enthalten, unter Ausschluss der Vergütungen der Überstunden, der Gratifikationen und sämtlicher Vergütungen für Spesen.
Die so an den Arbeitnehmer gezahlte Entschädigung wird dem Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag samt Belegen vom Beschäftigungsfonds erstattet. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des Beschlusses der gemischten Kommission einzureichen, wobei der Anspruch ansonsten verwirkt ist.