Für einen Arbeitnehmer, der unfähig ist, seine letzte Beschäftigung weiter auszuüben, endet der Arbeitsvertrag automatisch mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses der gemischten Kommission zur externen beruflichen Wiedereingliederung. Der Arbeitnehmer wird dann automatisch als Arbeitsuchender bei der ADEM gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld. Er gelangt in den Genuss des Status einer Person in externer Wiedereingliederung.
Der Arbeitgeber hat weder Zahlungen für die Dauer der Kündigungsfrist noch eine Abfindung an den Arbeitnehmer zu leisten.