Der Arbeitsvertrag endet automatisch an dem Tag, an dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld erlischt (d. h., wenn der Grenzwert von 78 Wochen krankheitsbedingter Abwesenheit während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen erreicht wurde), selbst wenn die gemischte Kommission noch keine Entscheidung getroffen hat.
Eine der Voraussetzungen für die berufliche Wiedereingliederung besteht darin, im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags zu sein bzw. gegebenenfalls unmittelbar vor der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente oder der Unfallrente im Besitz eines solchen gewesen zu sein.
In diesem Zusammenhang sind Grenzgänger, die im Besitz eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitgeber mit Sitz in Luxemburg sind, den gebietsansässigen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag von Rechts wegen endet, kann demnach nicht mehr in den Genuss des Verfahrens der beruflichen Wiedereingliederung gelangen, da er nicht im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags ist.