Der Arbeitsvertrag endet automatisch an dem Tag, an dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld erlischt (d. h., wenn der Grenzwert von 78 Wochen krankheitsbedingter Abwesenheit während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen erreicht wurde), selbst wenn die Gemischte Kommission (Commission mixte) noch keine Entscheidung getroffen hat.
Eine der Voraussetzungen für die berufliche Wiedereingliederung besteht darin, im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags zu sein bzw. gegebenenfalls unmittelbar vor der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente oder der Unfallrente im Besitz eines solchen gewesen zu sein.
In diesem Zusammenhang sind Grenzgänger, die im Besitz eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitgeber mit Sitz in Luxemburg sind, den gebietsansässigen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Wenn die von Rechts wegen erfolgte Beendigung des Arbeitsvertrags vor der Befassung der Gemischten Kommission (Commission mixte) eingetreten ist, kann der Arbeitnehmer das Verfahren zur beruflichen Wiedereingliederung nicht mehr in Anspruch nehmen. Gemäß Artikel L. 552-2, Absatz 2, des Arbeitsgesetzbuchs wird das Vorliegen eines Arbeitsvertrags zum Zeitpunkt der Befassung beurteilt. Eine von Rechts wegen eintretende Beendigung nach ordnungsgemäßer Befassung, beispielsweise bei Erschöpfung der Ansprüche auf Krankengeld, steht weder der Fortsetzung des Verfahrens noch einer Entscheidung über eine externe berufliche Wiedereingliederung entgegen.