D16b10 - Welche Rechtsmittel können gegen einen Beschluss zur beruflichen Wiedereingliederung eingelegt werden?

Gegen den Beschluss der gemischten Kommission zur beruflichen Wiedereingliederung kann binnen einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung des Beschlusses Widerspruch beim Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts der Sozialversicherungen kann ebenfalls innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil Supérieur de la Sécurité Sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden. Die Berufung hat eine aufschiebende Wirkung, sodass die damit angefochtene Entscheidung nicht vollstreckt werden kann, bevor das CSSS seinen Beschluss erlassen hat.

Gegen die Entscheidungen des CSSS kann anschließend Revision eingelegt werden.

Zum letzten Mal aktualisiert am