Ja.
Befindet sich die Baustelle in einer der Grenzregionen Luxemburgs und sind die Arbeitnehmer bei einem ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen beschäftigt, kann der Minister für Arbeit die Anwendung der Bestimmungen zur witterungsbedingten Kurzarbeit auf die betroffenen Arbeitnehmer bewilligen, sofern:
- sie ordnungsgemäß bei einem rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen beschäftigt sind, dessen normale Tätigkeit in Luxemburg ausgeführt wird;
- der betroffene Arbeitsplatz höchstens 50 km vom nächstgelegenen Grenzpunkt entfernt ist;
- sie als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert sind;
- sie arbeitsfähig und jünger als 68 Jahre sind und kein(e) Altersrente, Vorruhestandsgeld oder Erwerbsminderungsrente beziehen.