Die Zahlung der Ausgleichsentschädigung und die Erstattung durch den Beschäftigungsfonds sind auf höchstens 350 Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr begrenzt.
Bei anhaltendem Schlechtwetter oder gravierenden Schadenfällen von außergewöhnlicher Dauer kann diese Obergrenze auf Beschluss des Regierungsrats und nach Stellungnahme der ADEM auf bis zu 500 Stunden erhöht werden.