Ja.
Bei der Berechnung der Ausgleichsentschädigung sind folgende Stunden von den verlorenen Kurzarbeitsstunden in Abzug zu bringen:
- die verlorenen Arbeitsstunden, die im Laufe des betreffenden Monats im Unternehmen nachgeholt wurden;
- die Arbeitsstunden, die im Laufe des Monats für Rechnung anderer Arbeitgeber geleistet wurden (der Arbeitnehmer muss seinem normalen Arbeitgeber die auf diese Weise geleisteten Nebenarbeitsstunden melden);
- Überstunden.