Der Bruttobetrag der Ausgleichsentschädigung pro Stunde beläuft sich auf 80 % des während der 3 Monate vor dem Eintritt der Kurzarbeit tatsächlich vom Arbeitnehmer bezogenen durchschnittlichen Bruttostundenlohns, kann jedoch den Betrag von 250 % des sozialen Mindestlohns pro Stunde für einen nicht qualifizierten Arbeitnehmer von mindestens 18 Jahren übersteigen.
Der Bruttostundenlohn umfasst Krankengeld und die üblichen Prämien und Zuschläge, jedoch nicht die Entlohnung für Überstunden, die Gratifikationen und die sonstigen Erstattungszahlungen für Nebenkosten.
Der Bruttostundenlohn eines monatlich entlohnten Arbeitnehmers lässt sich errechnen, indem der Bruttomonatslohn im Sinne des zweiten Unterabsatzes durch 173 Stunden geteilt wird.