D16a13 - Müssen Arbeitnehmer andere Arbeitsbedingungen akzeptieren?

Die Arbeitnehmer müssen jede angemessene vorübergehende Beschäftigung akzeptieren.

Der Begriff „angemessene Beschäftigung“ ist in der großherzoglichen Verordnung vom 25. August 1983 zur Festlegung der Kriterien der angemessenen Beschäftigung (règlement grand-ducal du 25 août 1983 définissant les critères de l'emploi approprié) definiert.

Ist die vorübergehende Beschäftigung angemessen, kann die Zuweisung zu solchen Beschäftigungen jedoch einige Änderungen der Arbeitsbedingungen mit sich bringen, die der Arbeitnehmer akzeptieren muss.

Beispiele

  • Arbeitszeiten;
  • tägliche Fahrten;

die der betroffene Arbeitnehmer auf sich nehmen muss.

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