D16a12 - Können Arbeitnehmer während der witterungsbedingten Kurzarbeit gezwungen werden, andere Beschäftigungen anzunehmen?

Ja.

Die Arbeitnehmer müssen jede angemessene vorübergehende Beschäftigung annehmen, die ihnen ihr Arbeitgeber oder die ADEM anbietet, da ansonsten ihr Anspruch auf die Ausgleichsentschädigung für die laufende Woche oder bei wiederholter Weigerung sogar für den laufenden Monat gestrichen wird.

Unter Androhung der gleichen Strafen können die Arbeitnehmer ebenfalls verpflichtet werden, vom Staat, den öffentlich-rechtlichen Anstalten oder dem Arbeitgeber angebotene Schulungen, Auffrischungskurse oder Allgemeinbildungskurse zu besuchen bzw. an Schulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen der von der zuständigen Behörde zugelassenen beruflichen Instanzen und Stellen teilzunehmen.

Der Begriff „angemessene Beschäftigung“ ist in der großherzoglichen Verordnung vom 25. August 1983 zur Festlegung der Kriterien der angemessenen Beschäftigung (règlement grand-ducal du 25 août 1983 définissant les critères de l'emploi approprié) definiert.

Mit Genehmigung der ADEM können auch Gemeindeverwaltungen von witterungsbedingter Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer für Arbeiten zur Räumung der öffentlichen Verkehrswege beschäftigen.

Auszubildende sind während der Kurzarbeit nicht vom Besuch ihres Unterrichts befreit.

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