Ja.
Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer nach Möglichkeit anderen Teilen des Unternehmens, anderen Baustellen oder Werkstätten zuteilen oder sie in andere Unternehmen entsenden.
Im Falle einer Überlassung von Arbeitnehmern an ein anderes Unternehmen muss der Arbeitgeber die Bedingungen bezüglich der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung einhalten.