Ja.
Dabei geht es darum, ob am betroffenen Arbeitsplatz gearbeitet werden kann oder nicht. Es ist demnach möglich, dass nur ein Teil des Personals wegen der direkten Auswirkungen von Schlechtwetter nicht mehr ordnungsgemäß arbeiten kann und deshalb die Arbeit niederlegen muss.
Insofern nur bestimmte Arten von Arbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt betroffen sein können, sind nur die dafür eingesetzten Arbeitnehmer von der witterungsbedingten Kurzarbeit betroffen. Der Arbeitgeber muss demnach in einer der ADEM vorzulegenden begründenden Mitteilung die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer sowie die Art der Arbeiten, die unterbrochen werden mussten, angeben.
Eine solche Situation kann beispielsweise auf einer Baustelle auftreten, auf der ein Teil der Arbeitnehmer außerhalb des Gebäudes beschäftigt ist:
Beispiele
- Zimmermann;
- Fassadenbauer;
- usw.
und der andere Teil im Innern des Gebäudes:
Beispiele
- Elektriker;
- Maler;
- usw.
Für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz nicht wegen des Schlechtwetters unbrauchbar geworden ist, kann der Arbeitgeber keine Niederlegung der Arbeit beantragen und diese können nicht in den Genuss der Bestimmungen zur witterungsbedingten Kurzarbeit gelangen.