Arbeitnehmer, die im Rahmen des Berufseinführungsvertrags beschäftigt sind, haben gemäß den gesetzlichen, tarifvertraglichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen Anspruch auf den im Unternehmen üblichen Urlaub, gegebenenfalls anteilig zur Vertragsdauer. Der Urlaub ist kumulierbar.