Nein.
Die Bestimmungen aus Buch 1 Titel II des Arbeitsgesetzbuchs über den Arbeitsvertrag finden auf die unter einem Berufseinführungsvertrag beschäftigten Arbeitnehmer keine Anwendung. Demzufolge gelten in diesem Fall weder die allgemeinen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag noch die Bestimmungen über die Kündigung des Arbeitsvertrags.
Für Berufseinführungsverträge gelten jedoch die gemeinrechtlichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen über die Nachtarbeit, Arbeit an Überstunden, Arbeit an Feiertagen und Sonntagsarbeit.