D2e7 - Bedürfen Ausbildungsverträge der Schriftform?

Der Ausbildungsvertrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Beruf, Identifikationsnummer und Dienstadresse des Ausbilders oder gegebenenfalls dessen Wohnsitz; wenn es sich um eine juristische Person handelt, Bezeichnung, Gesellschaftssitz, Namen, Vornamen und Eigenschaften der Personen, die sie für die Zwecke des Vertrags vertreten, und des Ausbilders und gegebenenfalls Handelsregisternummer;
  • Name, Vorname, Identifikationsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten und Wohnsitz des Auszubildenden; bei Minderjährigen: Name, Vorname und Wohnsitz des Erziehungsberechtigten;
  • die Ziele und Ausbildungsmodalitäten für den betreffenden Beruf oder das betreffende Handwerk (*);
  • das Datum der Unterzeichnung sowie des Beginns des Vertrags und Vertragsdauer;
  • Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Angabe der Tarifverträge, in denen die Arbeitsbedingungen im betreffenden Beruf oder Handwerk geregelt sind, oder bei außerhalb des Unternehmens durch einzelne paritätische Stellen oder Institutionen abgeschlossenen Tarifverträgen die Angabe solcher Stellen oder paritätischen Institutionen, in deren Rahmen sie abgeschlossen wurden;
  • die Höhe der Grundvergütung und gegebenenfalls aller Zuschläge, Zusatzvergütungen, etwaiger vereinbarter Gratifikationen oder Beteiligungen, die einzeln angegeben werden müssen, sowie die Zeitpunkte und Modalitäten der Auszahlung der Vergütung, auf die der Auszubildende Anspruch hat (*);
  • die dreimonatige Probezeit sowie deren Anwendungsbedingungen (*);
  • die Dauer des bezahlten Urlaubs, auf den der Auszubildende Anspruch hat, oder, falls dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht angegeben werden kann, die Modalitäten der Gewährung und der Festlegung dieses Urlaubs (*);
  • die Dauer und die regulären Arbeitszeiten sowie die Modalitäten zur Leistung von Überstunden und die entsprechende Vergütung und gegebenenfalls etwaige Modalitäten von Schichtänderungen (*);
  • den Ausbildungsort: einen festen oder vorherrschenden Ort oder ansonsten den Hinweis darauf, dass der Auszubildende an verschiedenen Orten in Luxemburg oder im Ausland beschäftigt wird oder seinen Arbeitsort frei wählen kann;
  • wenn die Ausbildung an mehreren Orten stattfindet: Bezeichnungen, Anschriften und Kontaktpersonen der Ausbildungsorte;
  • Name, Vorname und Kontaktdaten des Ausbildungsbetreuers;
  • die Identität der Sozialversicherungsträger, die die Sozialbeiträge erhalten, und das entsprechende Sozialversicherungsschutzsystem sowie gegebenenfalls Angaben zu einem bestehenden Zusatzrentensystem und dessen Merkmalen, zum verpflichtenden oder freiwilligen Charakter dieses Systems, zu den Ansprüchen auf damit verbundene Leistungen sowie zu einer etwaigen Verpflichtung zu persönlichen Beitragszahlungen (*);
  • das bei der Kündigung des Ausbildungsvertrags vom Auszubildenden oder vom Ausbildungsbetrieb einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Länge der Kündigungsfristen, oder, falls diese Angabe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht möglich ist, die Modalitäten der Festsetzung dieser Fristen (*).

Die Informationen zu den Punkten, denen ein (*) folgt, können durch einen Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungsbestimmungen oder Tarifverträge erteilt werden, die für die entsprechenden Bereiche gelten.

Kommt der Ausbildungsbetrieb dem nicht innerhalb der maximal zulässigen Fristen nicht nach, kann der Auszubildende innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung einer erfolglosen Inverzugsetzung auf einfachen Antrag beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, der nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien in einem summarischen Dringlichkeitsverfahren entscheidet, beantragen, dass dem Ausbildungsbetrieb – auch unter Androhung einer Geldstrafe – angeordnet werde, ihm die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen (s. FAQ D2e8)

Anmerkung
Klauseln, welche die Freiheit bei der Ausübung des Handwerks oder des Berufs nach dem Abschluss der Ausbildung einschränken, sind nichtig.

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