D2e8 - Kann der Auszubildende klagen, wenn eine oder mehrere Pflichtangaben im Ausbildungsvertrag fehlen?

Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass, wenn eine oder mehrere wesentliche Informationen des Ausbildungsvertrags nicht im Vorfeld mitgeteilt wurde(n), diese Informationen dem Auszubildenden auf jeden Fall zwischen dem ersten Ausbildungstag und spätestens dem siebten Kalendertag in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung gestellt werden müssen, sofern es um folgende Informationen geht:

  • Name, Vorname, Beruf, Identifikationsnummer und Dienstadresse des Ausbilders oder gegebenenfalls dessen Wohnsitz; wenn es sich um eine juristische Person handelt, Bezeichnung, Gesellschaftssitz, Namen, Vornamen und Eigenschaften der Personen, die sie für die Zwecke des Vertrags vertreten, und des Ausbilders und gegebenenfalls Handelsregisternummer;
  • Name, Vorname, Identifikationsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten und Wohnsitz des Auszubildenden; bei Minderjährigen: Name, Vorname und Wohnsitz des Erziehungsberechtigten;
  • die Ziele und Ausbildungsmodalitäten für den betreffenden Beruf oder das betreffende Handwerk;
  • das Datum der Unterzeichnung sowie des Beginns des Vertrags und Vertragsdauer;
  • die Höhe der Grundvergütung und gegebenenfalls aller Zuschläge, Zusatzvergütungen, etwaiger vereinbarter Gratifikationen oder Beteiligungen, die einzeln angegeben werden müssen, sowie die Zeitpunkte und Modalitäten der Auszahlung der Vergütung, auf die der Auszubildende Anspruch hat;
  • die dreimonatige Probezeit sowie deren Anwendungsbedingungen;
  • die Dauer und die regulären Arbeitszeiten sowie die Modalitäten zur Leistung von Überstunden und die entsprechende Vergütung und gegebenenfalls etwaige Modalitäten von Schichtänderungen;
  • den Ausbildungsort: einen festen oder vorherrschenden Ort oder ansonsten den Hinweis darauf, dass der Auszubildende an verschiedenen Orten in Luxemburg oder im Ausland beschäftigt wird oder seinen Arbeitsort frei wählen kann;
  • wenn die Ausbildung an mehreren Orten stattfindet: Bezeichnungen, Anschriften und Kontaktpersonen der Ausbildungsorte.

Gleiches gilt für die folgenden Informationen, die dem Auszubildenden innerhalb eines Monats ab dem ersten Ausbildungstag in Form eines oder mehrerer Dokumente bereitgestellt werden müssen:

  • Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Angabe der Tarifverträge, in denen die Arbeitsbedingungen im betreffenden Beruf oder Handwerk geregelt sind, oder bei außerhalb des Unternehmens durch einzelne paritätische Stellen oder Institutionen abgeschlossenen Tarifverträgen die Angabe solcher Stellen oder paritätischen Institutionen, in deren Rahmen sie abgeschlossen wurden;
  • die Dauer des bezahlten Urlaubs, auf den der Auszubildende Anspruch hat, oder, falls dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht angegeben werden kann, die Modalitäten der Gewährung und der Festlegung dieses Urlaubs;
  • die Identität der Sozialversicherungsträger, die die Sozialbeiträge erhalten, und das entsprechende Sozialversicherungsschutzsystem sowie gegebenenfalls Angaben zu einem bestehenden Zusatzrentensystem und dessen Merkmalen, zum verpflichtenden oder freiwilligen Charakter dieses Systems, zu den Ansprüchen auf damit verbundene Leistungen sowie zu einer etwaigen Verpflichtung zu persönlichen Beitragszahlungen;
  • das bei der Kündigung des Ausbildungsvertrags vom Auszubildenden oder vom Ausbildungsbetrieb einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Länge der Kündigungsfristen, oder, falls diese Angabe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht möglich ist, die Modalitäten der Festsetzung dieser Fristen.

Kommt der Ausbildungsbetrieb dem nicht innerhalb der oben genannten maximal zulässigen Fristen nicht nach, kann der Auszubildende innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung einer erfolglosen Inverzugsetzung auf einfachen Antrag beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, der nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Einberufung der Parteien in einem summarischen Dringlichkeitsverfahren entscheidet, beantragen, dass dem Ausbildungsbetrieb – auch unter Androhung einer Geldstrafe – angeordnet werde, ihm die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

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