Die Mindestvergütung, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, entspricht dem jeweils geltenden sozialen Mindestlohn.
Schüler und Studierende, die außerhalb der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit mit einem befristeten Arbeitsvertrag arbeiten und die den Bedingungen gemäß Artikel L. 222-4 des Arbeitsgesetzbuchs erfüllen, hätten demnach Anspruch auf den sozialen Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer.