Alle gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen oder Vereinbarungen über die Arbeitsbedingungen finden auf Schüler und Studierende Anwendung.
Ähnlich wie bei befristeten Arbeitsverträgen muss der Beschäftigungsvertrag für Schüler/Studierende bereits bei Abschluss ein genau festgelegtes Ablaufdatum enthalten.
Deshalb darf der Arbeitgeber, ähnlich wie bei befristeten Arbeitsverträgen, einem Schüler/Studierenden nicht ordentlich kündigen.
Der Arbeitgeber kann einem Schüler/Studierenden jedoch im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung fristlos kündigen.
In solchen Fällen ist dasselbe Verfahren wie bei einer fristlosen Entlassung eines Arbeitnehmers einzuhalten.