Grundsätzliches
Der Zeitarbeitsvertrag muss bereits bei Abschluss ein genau festgelegtes Ablaufdatum enthalten.
Ausnahmen
In folgenden Fällen kann ein Zeitarbeitsvertrag ohne genaues Ablaufdatum abgeschlossen werden:
- um einen abwesenden Arbeitnehmer, einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als Tarifkonflikt ruht, oder einen Arbeitnehmer, dessen Stelle frei geworden ist, bis zum Dienstantritt seines Nachfolgers zu vertreten;
- für Saisonarbeit;
- für Stellen, für die in bestimmten Wirtschaftszweigen aufgrund der Art der ausgeführten Tätigkeit oder deren zeitlich begrenzten Charakters üblicherweise keine unbefristeten Verträge abgeschlossen werden.
Falls in diesen Fällen im Zeitarbeitsvertrag kein genaues Ablaufdatum festgelegt wird, muss er für eine Mindestlaufzeit abgeschlossen werden und endet mit der Rückkehr des abwesenden Arbeitnehmers oder Erreichen des Ziels, für welches er abgeschlossen wurde.
Beispiele
Bei Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers: Der Zeitarbeitsvertrag beginnt am 1. Juni des Jahres X und endet mit der Rückkehr von X, wohnhaft in […], derzeit und bis zum 30. September des Jahres X arbeitsunfähig. Der Vertrag wird für eine Mindestdauer von 4 Monaten abgeschlossen.
Anmerkung
Ein entgegen diesen Bestimmungen abgeschlossener Zeitarbeitsvertrag gilt als unbefristet.