Briefwahl

Wir empfehlen eine manuelle Dateneingabe, wenn Sie die Schritte auf MyGuichet.lu durchführen.

Jede andere Art der Dateneingabe, wie zum Beispiel die Verwendung von «Kopieren und Einfügen», kann die Qualität der generierten Dokumente, die an Sie übermittelt werden (Musterstimmzettel, Anzeige der Bewerbungen usw.), beeinträchtigen.

Vorgehensweise

Jeder betroffene Wähler erhält von seinem Arbeitgeber per Einschreiben einen Umschlag („großer Umschlag“ genannt) mit:

  • den Anweisungen für die Wähler (z. B. eine Kopie des Ministerialbeschlusses zur Genehmigung der Briefwahl),
  • den zweimal in der Mitte zu einem Rechteck gefalteten Stimmzetteln in einem ersten Umschlag, dem sog. „neutralen“ Umschlag, welcher offen gelassen wird und die Aufschrift „Betriebsratswahlen“ trägt,
  • einem ebenfalls offenen zweiten Umschlag, der die Anschrift des Vorsitzenden des Hauptwahllokals und darunter die Eintragungsnummer des Wählers im Wählerverzeichnis sowie eine freie Stelle für die Unterschrift des Wählers trägt:
    • Da das Unternehmen das Porto zahlt, trägt dieser zweite Umschlag an der für die Briefmarke vorgesehenen Stelle den Vermerk „Porto zahlt Unternehmen“.
    • Dieser zweite Umschlag muss den ersten (neutralen) Umschlag aufnehmen können, ohne dass der Wähler diesen falten muss.
  • einer Kopie des Aushangs der Kandidaten oder zumindest den Wahlanweisungen von besagtem Aushang und vor allem die Information über die Schließung des Wahllokals.

Nachdem sie ihre Stimme abgegeben haben, falten die Wähler den Stimmzettel erneut zweimal in der Mitte zu einem Rechteck mit dem Stempel des Unternehmens nach außen und stecken ihn in den neutralen Umschlag, welchen sie dann schließen. Diesen Umschlag stecken die Wähler in den Umschlag mit der Anschrift des Vorsitzenden des Wahllokals  (zweiter Umschlag), unterzeichnen die hierfür vorgesehene Stelle leserlich, schließen den Umschlag und geben ihn bei der Post per Einschreiben auf, dies innerhalb einer ausreichenden Frist, damit er dem Wahllokal vor Abschluss des Wahlgangs zugehen kann. Nach dieser Frist wird kein Umschlag mehr angenommen, unabhängig vom Poststempel.

Was den Versand des zweiten Umschlags mit der Anschrift des Vorsitzenden des Hauptwahllokals angeht, muss je nachdem, ob der Arbeitnehmer im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland ansässig ist, unterschiedlich vorgegangen werden.

Arbeitnehmer, die in Luxemburg ansässig sind

Es kann auf die Möglichkeit der Antwortsendung („Envoi-réponse“) per vorfrankiertes Einschreiben zurückgegriffen werden.

Arbeitnehmer, die im Ausland ansässig sind

Die Antwortsendung („Envoi-réponse“) per vorfrankiertes Einschreiben oder ein ähnliches Verfahren aus dem Ausland nach Luxemburg ist nicht möglich.

Demnach empfiehlt das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt den im Ausland ansässigen Arbeitnehmern, die Kosten für das Einschreiben zu übernehmen und sie sich anschließend vom Arbeitgeber erstatten zu lassen.

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