Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt ist befugt, Ihre personenbezogenen Daten nur für die Dauer zu speichern, die für die Zwecke benötigt wird, die ihre Erhebung gerechtfertigt haben. Nach dieser Dauer sind verschiedene Lösungen wie z. B. eine Archivierung möglich.
Die jeweiligen Speicherfristen können sich aus den im Großherzogtum Luxemburg geltenden Gesetzen ergeben (z. B. Gesetz vom 23. Juli 2016 zur Änderung 1) des Gesetzes vom 29. März 2013 zur Organisation des Strafregisters, 2) der Strafprozessordnung, 3) des Strafgesetzbuchs, Covid-Gesetz (die Daten werden für einen der Geltungsdauer des Covid-Gesetzes entsprechenden Zeitraum gespeichert)).
Die Speicherfristen hängen von den jeweiligen Umständen ab.