Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) übertragen wurde, im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, bekannt als „DSGVO“.

Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) führt insbesondere die in den Artikeln L. 611-1 und L. 612-1 des Arbeitsgesetzbuchs sowie in den sektorspezifischen Gesetzen genannten Aufgaben aus.

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