Der allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan legt sämtliche Maßnahmen zur Verhütung der Gefahren im Zusammenhang mit den gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeiten der einzelnen Akteure fest.
Je nach Bedarf enthält er insbesondere folgende Angaben:
- administrative Auskünfte über die Baustelle (Akteure, Einsatzdienste, Regiebetriebe, Genehmigungen),
- Angaben zu den besonderen Gefahren des Projekts und Beschreibung der Arbeiten, die Gefahren für die anderen Unternehmen darstellen,
- empfohlene oder vorgeschriebene besondere Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der risikobehafteten Arbeiten, insbesondere in Bezug auf Planung, kollektiven oder persönlichen Schutz,
- gegebenenfalls Auflagen in Bezug auf die betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände,
- Auskünfte zur Organisation der Hilfsmaßnahmen,
- Modalitäten der Zusammenarbeit der Akteure, insbesondere in Bezug auf die kollektiven Schutzvorrichtungen, die Reinigung der Baustelle, den Erhalt in einem zufriedenstellenden Hygienezustand, die Lagerung von gefährlichen Produkten, die Entsorgung von Abfällen, die horizontale und vertikale Handhabung, den Zutritt zur Baustelle, die vom Bauleiter nach Absprache mit dem Koordinator vorgeschriebenen Verkehrswege und -bereiche,
- die Baustellenordnung,
- Angaben zur Einrichtung und Organisation der Baustelle und der Baustellenanlagen, einschließlich der Sanitär- und Gesellschaftsräume, der Energieversorgungsanschlüsse, der vom Unternehmen bzw. von den Unternehmen für die Ausführung seiner bzw. ihrer Arbeiten vorgesehenen Materialien und Vorrichtungen.
Dieser Plan wird je nach Fortschritt der Baustelle vom Koordinator der „Baustellen“-Phase ergänzt und angepasst. Jeder besondere Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss in den allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufgenommen werden.