Unter einem „Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt“ versteht man einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf dem luxemburgischen Staatsgebiet aufhält und nicht oder nicht mehr die von Kapitel 3 des geänderten Gesetzes vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung vorgesehenen Bedingungen erfüllt.