D12b18 - Behält ein Arbeitsvertrag, der unter Verletzung der Bestimmungen zum freien Personenverkehr und zur Einwanderung abgeschlossen wurde, seine Gültigkeit?

Ja.

Das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Arbeitsvertrag, der unter Verletzung der Bestimmungen zum freien Personenverkehr und zur Einwanderung abgeschlossen wurde, ungültig ist.

Demnach behält ein mit einem Drittstaatsangehörigen, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer ist, abgeschlossener Arbeitsvertrag seine Gültigkeit.

Auch wenn das Fehlen eines Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer die Gültigkeit des Arbeitsvertrags nicht beeinträchtigt, ist der Arbeitsvertrag illegal und für seine Ausführung kann sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber strafrechtlich belangt werden.

Nach der früheren Rechtsprechung stellte diese illegale Situation einen schwerwiegenden Grund dar, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich und endgültig unmöglich macht.

Die Parteien konnten demnach ihr Arbeitsverhältnis jederzeit durch fristlose Entlassung oder Kündigung mit sofortiger Wirkung durch den Arbeitnehmer beenden.

In einem Urteil vom 16. Januar 2020 scheint die Cour d’appel die Möglichkeit des Arbeitgebers den Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen um das rechtswidrige Arbeitsverhältnis zu beenden allerdings in Frage zu stellen.

Demnach besteht für den Arbeitgeber, der bei der Einstellung des Drittstaatsangehörigen keinen Aufenthaltstitel verlangt hat und anschließend den Drittstaatsangehörigen aufgrund der Tatsache, dass dieser nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war, fristlos kündigt, die Gefahr, dass die Kündigung von den Arbeitsgerichten als missbräuchlich angesehen wird. Der Arbeitgeber wusste ja bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags, dass der Drittstaatsangehörige keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt.

Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches sehen nämlich vor, dass der Arbeitgeber unter anderem dazu verpflichtet ist, vom Drittstaatsangehörige zu verlangen, dass dieser vor Beginn der Arbeitstätigkeit über eine Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltstitel verfügt und diese dem Arbeitgeber vorlegt.

Der Arbeitgeber ist weiterhin dazu verpflichtet den unrechtmäßig geschlossenen Arbeitsvertrag zu kündigen. Hierzu verfügt er über die Möglichkeit den Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden oder den Drittstaatsangehörigen mit Kündigungsfrist zu entlassen und ihn von der Arbeit freizustellen.

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