Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt und die diesen nach Luxemburg begleiten oder ihm dorthin nachziehen, haben unter gewissen Bedingungen ein Aufenthaltsrecht in Luxemburg.
Aufenthalt von weniger als 3 Monaten
- Der Drittstaatsangehörige muss im Besitz eines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls eines Einreisevisums
- oder aber im Besitz einer von Luxemburg oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers sein.
Aufenthalt von mehr als 3 Monaten
- Der Drittstaatsangehörige muss die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten erfüllen.
- Der EU-Bürger muss selbst die Bedingungen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Luxemburg erfüllen.
Ausübung einer arbeitnehmerischen Tätigkeit
Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt und die einen Aufenthaltstitel für „Familienangehörige“ haben, sind berechtigt, einer arbeitnehmerischen Tätigkeit nachzugehen, ohne eine vorherige Erlaubnis beantragen zu müssen.