D12b17 - Wie sieht es mit Drittstaatsangehörigen aus, die nach Luxemburg entsandt wurden?

Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz niedergelassenes Unternehmen kann seine Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit frei nach Luxemburg entsenden, solange die entsandten Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung berechtigt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem das entsendende Unternehmen niedergelassen ist, zu arbeiten und sich dort aufzuhalten.

Drittstaatsangehörige, die sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg niederlassen möchten, um dort im Rahmen einer Entsendung einer arbeitnehmerischen Tätigkeit nachzugehen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis als entsandter Arbeitnehmer. Der Antrag muss vor der Einreise nach Luxemburg eingereicht und bewilligt werden. Anträge, die nach der Einreise eingereicht werden, sind unzulässig.

Das entsendende Unternehmen muss einen begründeten Antrag auf Bewilligung der Entsendung beim Ministerium für innere Angelegenheiten einreichen.

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