D12b17 - Wie sieht es mit Drittstaatsangehörigen aus, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt?

Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt und die diesen nach Luxemburg begleiten oder ihm dorthin nachziehen, haben unter gewissen Bedingungen ein Aufenthaltsrecht in Luxemburg.

Aufenthalt von weniger als 3 Monaten

  • Der Drittstaatsangehörige muss im Besitz eines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls eines Einreisevisums
  • oder aber im Besitz einer von Luxemburg oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers sein.

Aufenthalt von mehr als 3 Monaten

  • Der Drittstaatsangehörige muss die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten erfüllen.
  • Der EU-Bürger muss selbst die Bedingungen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten in Luxemburg erfüllen.

Ausübung einer arbeitnehmerischen Tätigkeit

Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt und die einen Aufenthaltstitel für „Familienangehörige“ haben, sind berechtigt, einer arbeitnehmerischen Tätigkeit nachzugehen, ohne eine vorherige Erlaubnis beantragen zu müssen.

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