Ja. Ein Unternehmer, dessen unmittelbarer Unterauftragnehmer der Arbeitgeber eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt ist, kann gesamtschuldnerisch mit diesem Arbeitgeber oder an dessen Stelle haftbar gemacht werden, wenn finanzielle Sanktionen verhängt wurden oder Lohnrückstände geschuldet werden.
Handelt es sich bei dem Arbeitgeber eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt um einen Unterauftragnehmer, so können der Hauptauftragnehmer und jeder zwischengeschaltete Unterauftragnehmer neben oder anstelle des beschäftigenden Unterauftragnehmers oder des Auftragnehmers, dessen unmittelbarer Unterauftragnehmer der Arbeitgeber ist, für die oben genannten Zahlungen haftbar gemacht werden, sofern ihnen bekannt war, dass der beschäftigende Unterauftragnehmer einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt hat.
Ein Unternehmer, der den Pflichten in Sachen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen nachgekommen ist, kann nicht für die Zahlung der oben genannten Sanktionen haftbar gemacht werden.