Einem Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt eingestellt hat, drohen folgende Nebenstrafen:
- ein Verbot von bis zu 3 Jahren, die berufliche oder soziale Tätigkeit auszuüben, die unmittelbar oder mittelbar zur Begehung der Zuwiderhandlung genutzt wurde;
- die vorübergehende Schließung von bis zu 5 Jahren oder endgültige Schließung des Unternehmens oder der Betriebsstätte, das/die zur Begehung der Zuwiderhandlung genutzt wurde.